Steuererleichterung bei Zivilprozessen

Setzen Sie die Anwaltskosten von der Steuer ab
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass eine angemessene Höhe nicht überschritten wird und die Kosten notwendig waren. Dazu muss eine vernünftige Aussicht auf Erfolg gegeben sein. Der Prozess darf also nicht mutwillig geführt werden. Diese etwas schwammige Formulierung kann in einigen Fällen evtl. zu Diskussionen mit dem Finanzamt führen. Für die überwiegende Mehrzahl der Fälle dürfte die Absetzbarkeit der Kosten jedoch gegeben sein.
Was gehört zum Zivilrecht?
Die Absetzbarkeit beschränkt sich auf das Zivilrecht. Darunter versteht man alle Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder Firmen. Mietrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht und Erbrecht sind prominente Beispiele für des Zivilrecht. Die Steuererleichterung greift also bei einem sehr großen Teil aller gerichtlichen Verfahren. Im Gegensatz dazu stehen die Rechtsbeziehungen zwischen Personen und dem Staat. Beispiele hierfür sind Strafrecht, Ausländerrecht, Baurecht oder Steuerrecht. In diesen Bereichen greift die Absetzbarkeit der Verfahrenskosten nicht pauschal. Weitere Informationen über das Zivilrecht finden Sie hier: Zivilrecht (richtiger: Privatrecht).
Was versteht man unter außergewöhnlichen Belastungen?
Außergewöhnliche Belastungen sind laut Steuergesetzgebung Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Diese Belastungen müssen über die Kosten hinausgehen, die Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands üblicherweise zu tragen haben.
Keine Absetzbarkeit bei verlorenem Strafrechtsprozess
Ein verlorener Strafrechtsprozess ist ein Beispiel für nicht gegebene Absetzbarkeit. Die Kosten sind in diesem Fall Folge eines kriminellen Verhaltens und werden daher der privaten "Unrechtsphäre" zugeordnet. Die Anwaltskosten gelten dann weder als Werbungskosten, noch stellen sie im steuerlichen Sinn eine außergewöhnliche Belastung dar. Hintergrund ist dabei, dass die Kosten nicht "zwangsläufig" sind, denn eine vorsätzliche Straftat ist vermeidbar. Ein entsprechendes Urteil erging beim Finanzgericht Hamburg.
Fragen Sie uns
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob die Verfahrenskosten in Ihrem Fall steuerlich geltend gemacht werden können, hilft Ihnen unser kompetenter Partner, das Steuerbüro Warth, gerne weiter. Rufen Sie uns an 07221 - 992900.


