Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

In Gewaltschutzangelegenheiten wird zwischen öffentlich-rechtlichem Gewaltschutz und dem zivilrechtlichen Gewaltschutz unterschieden.
Der öffentlich-rechtliche Bereich wird durch das Landespolizeigesetz geregelt. Hier geht es darum, akute Gefahren abzuwehren. Sofort-Schutz vor Gewaltanwendung erhält man dadurch am schnellsten bei jeder Polizeidienststelle. Die Polizei kann den Täter je nach Umständen z. B. in Gewahrsam nehmen oder einen Platzverweis erteilen.
Die polizeilichen Maßnahmen stellen einen Sofort-Schutz dar, der zeitlich befristet ist. Wenn abzusehen ist, dass die Bedrohung weiter besteht, sollte man die Zeit nützen und zivilrechtlichen Gewaltschutz sicherstellen. Dies geschieht durch einen Antrag bei Gericht.
Eine auf Familienrecht spezialisierte Anwältin bzw. ein entsprechender Anwalt kennt die notwendigen Schritte und kann diesen Antrag schnell und unkompliziert für Sie abwickeln. Gerade in emotional schwierigen Situationen, in denen evtl. sogar Gewaltanwendung droht, ist professionelle Unterstützung bei den Behörden eine wertvolle Hilfe.
Welche Maßnahmen kann das Gericht anordnen?
Das Gericht hat eine ganze Anzahl von Möglichkeiten, das Opfer unter den Schutz des Gesetzes zu stellen. Es kann dem Täter z. B. verbieten:
- Die Wohnung des Opfers zu betreten oder sich der Wohnung bis auf einen bestimmten Umkreis zu nähern
- Bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält, wie z. B. Kindergarten, Schule, Freizeiteinrichtungen
- Die verletzte Person anzurufen, ihr SMS oder Briefe zu schreiben oder sie anderweitig zu kontaktieren
- Ein Treffen mit dem Opfer herbeizuführen (falls dies zufällig geschieht, muss sich der Täter sofort entfernen)
Was passiert, wenn Täter und Opfer eine gemeinsame Wohnung haben?
In diesen Fällen kann das Gericht die Wohnung dem Opfer zuweisen. Dies bedeutet, der Täter darf dann die Wohnung nicht mehr betreten, obwohl er selber dort seinen Wohnsitz hat. Er muss sich vorübergehend an anderer Stelle einquartieren. Wie alle Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz ist auch dieser Beschluss normalerweise zeitlich befristet. Sollte die Gefährdung anhalten, werden die Maßnahmen nach Ablauf verlängert.
Was passiert, wenn der Täter sich nicht an die Anordnungen hält?
Natürlich ist nicht auszuschließen, dass sich der Täter nicht an die gerichtlichen Verfügungen hält. In diesem Fall begeht er jedoch eine Straftat. Wenn die Belästigungen oder Angriffe trotz einer Verfügung fortgeführt werden, sollte die Polizei informiert werden. Diese wird dann geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Schutz des Opfers sicherzustellen.
Ein Verstoß gegen Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz ist eine Straftat. Es besteht demnach die Möglichkeit, eine Strafanzeige bei der Polizei zu stellen. In diesem Fall ist es zu empfehlen, alle Verstöße mit Zeit und Ort genau zu dokumentieren. Eine solche Dokumentation ist im Strafverfahren sehr wichtig. Häufig bestreiten die Täter später die Vorgänge. Deshalb sollten alle möglichen Beweismittel, wie SMS oder Briefe auf keinen Fall gelöscht oder weggeworfen werden. Auch mögliche Zeugen (unbedingt Name und Anschrift notieren!) sind in diesen Fällen oft hilfreich.
Eine andere Option ist die Einschaltung eines Gerichtsvollziehers. Dies klingt im ersten Moment überraschend, da man den Gerichtsvollzieher normalerweise nur aus anderen Bereichen kennt. In diesem Fall handelt es sich jedoch auch um eine Zwangsvollstreckung, nur mit einem anderen Hintergrund. Der Gerichtsvollzieher sorgt für die zwangsweise Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses und entfernt z.B. den Täter aus der Wohnung. Auch die Einschaltung eines Gerichtsvollziehers kann Ihr Anwalt für Sie veranlassen.
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